18 March 2026, 04:31

BGH bestätigt: Vodafone durfte Kundendaten ohne Zustimmung an die Schufa übermitteln

Altes Dokument aus der Zeit des Deutschen Reichs mit schwarzem Hintergrund und einer rosa Blume.

BGH: Teilen von Namen mit Schufa bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags gestattet - BGH bestätigt: Vodafone durfte Kundendaten ohne Zustimmung an die Schufa übermitteln

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Praxis von Vodafone bestätigt, Kundennamen an die Schufa zur Identitätsprüfung weiterzugeben. Das Urteil folgt auf eine Klage einer Verbraucherschutzorganisation, die sich gegen die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Mobilfunkverträgen auf Rechnung richtete. Bis Oktober 2023 leitete der Telekommunikationskonzern routinemäßig persönliche Daten an die Auskunftei weiter, um Betrug vorzubeugen.

Der Streit begann, als die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Vodafone klagte und argumentierte, dass die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa ohne ausdrückliche Zustimmung gegen Datenschutzrechte verstoße. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Betrugspräventionsmaßnahmen des Unternehmens die Datenübermittlung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtfertigen.

Vor 2023 übermittelten viele deutsche Mobilfunkanbieter sogenannte Positivdaten – etwa Vertragsabschlüsse oder -kündigungen – an die Schufa. Einige Untergerichte, darunter das Landgericht Duisburg, hatten diese Praxis zuvor unter Berufung auf das "berechtigte Interesse" nach der DSGVO gebilligt. Andere, wie der BGH, das Landgericht Stuttgart und das Landgericht München I, hielten sie jedoch ohne Kundenfreigabe für unzulässig.

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In seiner Entscheidung gab der BGH Vodafone recht. Die Richter verwiesen auf Fälle, in denen Betrüger gefälschte Identitäten nutzten oder bei verschiedenen Anbietern mehrere Verträge abschlossen, um teure Smartphones zu erlangen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Interesse des Unternehmens, finanzielle Verluste zu verhindern, in diesem Fall die individuellen Datenschutzbelange überwiege.

Das Urteil bezieht sich speziell auf die Identitätsprüfung bei Vertragsabschlüssen. Vodafone hatte die Praxis zwar im Oktober 2023 eingestellt, doch der Rechtsstreit um frühere Datenübermittlungen zog sich weiter hin.

Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass Vodafones Maßnahmen zur Betrugsprävention die Weitergabe von Kundennamen an die Schufa nach der DSGVO rechtfertigen können. Der Fall schafft einen Präzedenzfall dafür, wie Telekommunikationsunternehmen in Deutschland Personendaten zur Bekämpfung von Vertragsmissbrauch nutzen dürfen. Verbraucherschützer warnen jedoch, dass das Urteil den Schutz vor Datenweitergabe ohne ausdrückliche Einwilligung schwächen könnte.

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