14 April 2026, 20:32

89,38 Euro vor dem Bundessozialgericht: Wer zahlt für ungenutzte Arzneimittel-Reste?

Ein Apothekenschrank voller verschiedener Medikamente, einschließlich Schachteln und anderen Gegenständen, die ordentlich auf den Regalen angeordnet sind.

89,38 Euro vor dem Bundessozialgericht: Wer zahlt für ungenutzte Arzneimittel-Reste?

Ein Rechtsstreit über die Abrechnung teilweise verwendeter Arzneimittel hat nun Deutschlands höchstes Sozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt des Konflikts stehen eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen und die Krankenkasse AOK Nordwest – es geht um 89,38 Euro. Während niedrigere Instanzen bereits zugunsten der Apotheke entschieden haben, wird der Fall nun vom Bundessozialgericht verhandelt.

Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, ob Apotheken nur den tatsächlich verwendeten Anteil eines Produkts in Rechnung stellen müssen – oder ob sie die Kosten für eine vollständige Packung berechnen dürfen, selbst wenn der Großteil ungenutzt bleibt. Die Entscheidung könnte bundesweit Auswirkungen auf die Abrechnungsregeln haben.

Ausgangspunkt des Verfahrens sind elf Rezepturen, die die Apotheke zwischen 2018 und 2019 hergestellt hatte. Zwei versicherte Patienten erhielten individuell zubereitete Arzneimittel, die Mitosyl – eine rezeptfreie Salbe – und Neribas – ein kosmetisches Produkt – enthielten. Die AOK Nordwest forderte später eine Rückerstattung von 112 Euro mit der Begründung, die Apotheke hätte nur die tatsächlich verwendete Menge in Rechnung stellen dürfen.

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Die Krankenkasse argumentierte, Mitosyl sei nach dem Öffnen sechs Monate haltbar, sodass Restmengen für spätere Rezepturen hätten wiederverwendet werden können. Laut AOK hätte die Apotheke die Kosten daher anteilig berechnen müssen, statt jedes Mal eine neue Tube voll abzurechnen. Die Apotheke widersprach: Es gebe keine Vorschrift, die die Lagerung von Restmengen vorschreibe. Aus Gründen der Sicherheit und Compliance werde für jede Rezeptur eine neue Packung verwendet.

Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht. Sie urteilten, dass die Rückforderung unberechtigt sei und der volle Einkaufspreis der Standardpackung anzusetzen sei – unabhängig davon, ob der gesamte Inhalt verwendet wurde. Die Gerichte sahen keine gesetzliche Grundlage für die Forderung der AOK, die Kosten nach tatsächlichem Verbrauch aufzuteilen.

Mittlerweile hat sich auch das Bundesgesundheitsministerium positioniert und die Haltung der Krankenkasse unterstützt. Geplant ist eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung, nach der bei der Herstellung individueller Rezepturen nur noch die tatsächlich verwendete Menge fertiger Arzneimittel abgerechnet werden darf. Dieser Schritt steht im Einklang mit weiteren Bestrebungen, die Preisregelungen zu verschärfen. Bereits jetzt fordern Krankenkassen im Rahmen überarbeiteter Gebührenordnungen massenhaft Rückerstattungen ein.

Das Bundessozialgericht wird den Fall nun prüfen; die Verhandlung ist für den übernächsten Donnerstag angesetzt. Die Entscheidung könnte richtungsweisend dafür werden, wie Apotheken künftig teilweise verwendete Produkte abrechnen.

Das Urteil wird klären, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis anpassen und nur noch die tatsächlich genutzte Menge eines Produkts in Rechnung stellen müssen. Bestätigt das Gericht die Vorinstanzen, könnten die Möglichkeiten der Krankenkassen, in ähnlichen Fällen Rückforderungen geltend zu machen, eingeschränkt werden. Falls es sich der AOK anschließt, müssten Apotheken künftig teilweise verwendete Mengen erfassen und entsprechend abrechnen – was die Preiskalkulation für individuell hergestellte Rezepturen in ganz Deutschland verändern würde.

Quelle